Pauschalbesteuerung
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- Einleitung
- Bemessungsgrundlagen
- Sicherstellung der Pauschalbesteuerung für kinder Ausbildung
- Besteuerung des Vermögens
- Die Kontrollrechnung
- Die modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand
- Von der Pauschalbesteuerung ausgenommene Steuern und Sozialversicherungsabgaben
- Übergang zur ordentlichen Besteuerung
- Einleitung
Die Pauschalbesteuerung (auch Besteuerung „nach dem Aufwand“ oder „forfait fiscal“ genannt) ist eine vereinfachte Besteuerung welche Personen mit angemessenen ausländischen Vermögen und Einkommen zur Verfügung steht..
Anstatt das weltweit erzielte Einkommen und Vermögen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, basiert diese Form der Besteuerung auf den jährlichen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person.
Die Rechtsgrundlagen finden wir in den jeweiligen Steuergesetzen (Steuergesetz des Kantons Tessin und Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer) wie auch im Kreisschreiben Nr. 44 vom 24. Juli 2018.
Um in der Schweiz pauschalbesteuert zu werden, müssen folgende Voraussetzungen zwingend kumulativ erfüllt sein:
- Kein Schweizer Bürgerrecht: diese Voraussetzung muss von beiden Ehegatten erfüllt werden. Ebenfalls sind Doppelbürger von der Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.
- Altersgrenze: für EU/EFTA Bürger besteht keine Altersgrenze, hingegen für Drittstaatenangehörige bestehen gewisse Einschränkungen (siehe Artikel Relocation for NON EU citizens);
- Erstmalige Wohnsitznahme in der Schweiz oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit, sofern der Antragsteller in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war[1];
- In der Schweiz darf keine Erwerbstätigkeit bzw. keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden. Auch diese Voraussetzung muss von beiden Ehegatten erfüllt werden.
[1] Grenzgänger haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Wohnsitz nähme (Aufenthaltsbewilligung B) der Pauschalbesteuerung zu unterstellen, da eine unbeschränkte Steuerpflicht erst mit Erhalt des Aufenthaltsausweises gegeben ist.
- Bemessungsgrundlagen
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Aufwandsbesteuerung richtet sich prinzipiell nach den weltweiten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Die Bemessungsgrundlage wird jedoch auch anhand anderer Parameter bestimmt, welche nachfolgend aufgeführt werden.
Die minimale Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem höchsten der folgenden Werte:
- Minimale Einkommensbemessungsgrundlage für Steuerjahr 2026 ist CHF 435’000 für EU/EFTA Bürger;
- Für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des vollen Eigenmietwertes;
- Für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts.
- Die Summe des jährlichen Lebenshaltungsaufwandes mittels von der Kantonalen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular ab Steuerjahr 2022 (dieses Formular ist ab Steuerjahr 2022 in allen Kantonen obligatorisch und beinhaltet eine detaillierte Aufstellung aller Lebenshaltungskosten).
Die minimale Einkommensbemessungsgrundlage im Kanton Tessin beträgt im Steuerjahr 2026 CHF 435’000 für EU/EFTA Bürger.
Anpassung an den jährlichen Landesindex der Konsumentenpreise: die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuern kann gemäss Artikel 39 Kantonales Steuergesetz sowie Artikle 39 Direktes Bundessteuergesetz der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Im Jahr 2026 beträgt die Anpassung 0.068%.
Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. Abzüge sind keine zugelassen
- Sicherstellung der Pauschalbesteuerung für Kinder in Ausbildung
Die Tessiner Steuerbehörden haben kürzlich eine Praxis eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens der Eltern um CHF 54’300 (indexiert) für jedes Kind in Ausbildung ermöglicht.
Diese Massnahme stellt sicher, dass Kinder nach Abschluss ihrer Ausbildung ebenfalls vom gleichen Pauschalbesteuerungssystem wie ihre Eltern profitieren. Dies gilt ab dem 18.Geburtstag des Kindes bis zum Abschluss seiner Ausbildung oder spätestens bis zu seinem 28.Geburtstag
Die Anwendung der hier dargestellten Praxis bringt für Steuerpflichtige, die die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen, einen wichtigen Mehrwert für Familien mit Kindern, die noch studieren (oder eine Migration in die Schweiz/ins Tessin planen) und die sich dauerhaft im Tessin niedergelassen haben, und denen eine Nachfolge oder sogar eine Vorwegnahme des Familienvermögens bevorsteht, das von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist, da ihre direkten Nachkommen die Begünstigten sind.
Durch die Sicherung der Vorteile der Pauschalbesteuerung für die Kinder, sofern diese nach Abschluss ihres Studiums in der Schweiz bleiben, werden das Familienvermögen und das Einkommen von der Vermögens- und Einkommenssteuer geschützt. Ohne die Pauschalbesteuerung würden Kinder, die Vermögen erben, unter dem normalen Steuersystem einer hohen Steuerbelastung ausgesetzt sein, die mit der Pauschalbesteuerung vermieden werden könnte.
- Beteuerung des Vermögens
Nach der Änderung des Steuergesetzes des Kantons Tessin im Januar 2016 wird zusätzlich zur Einkommenssteuer eine Vermögenssteuer erhoben und zwar auf einem Vermögen das dem Fünffachen der anhand der oben genannten Kriterien berechneten Steuerbemessungsgrundlage für das Einkommen entspricht (das steuerpflichtige Mindestvermögen für den Kanton Tessin beträgt somit CHF 2’173’500, d.h. das Fünffache des steuerpflichtigen Mindesteinkommens von CHF 434’700).
Die minimaleTotalsteuerlast gemäss Punkt 2 und Punkt 3 beträgt für verheiratete Paare in der Gemeinde Lugano bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 434’700 ca CHF 147’000 bzw. ca CHF 151’000 für Nichtverheiratete.
- Die Kontrollerechnung
Die so ermittelte Steuerbemessungsgrundlage muss jährlich einer so genannten „Kontrollrechnung“ unterzogen werden, d.h. sie wird mit den untenstehenden angegebenen effektiven Steuerelementen verglichen:
- Aus Schweizer Quellen stammende Einkünfte von in der Schweiz gelegenen Immobilien und von als «schweizerisch» qualifiziertem beweglichem Vermögen (Bankkonten, Edelmetalle, Kunstgegenstände, usw);
- Einkünfte aus ausländischen Quellen, für die nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Entlastung der ausländischen Quellensteuer gewährt wird.
Schweizer Vermögen und Einkünfte aus Schweizer Quellen sind wie folgt definiert:
- in der Schweiz eröffnete Bankkonten in beliebiger Währung, Wertpapiere schweizerischer Emittenten oder Schuldner, gleichgültig, wo sie hinterlegt sind, einschließlich der durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen, sowie die daraus erzielten Erträge;
- In der Schweiz deponierte Metalle und Edelsteine (z.B. in Schliessfächern);
- Urheberrechte, Patente und ähnliche immaterielle Rechte, die in der Schweiz ausgeübt werden, sowie die damit verbundenen Einnahmen;
- Altersentschädigungen, Renten und Pensionen aus Schweizer Quellen.
- Die modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand
Mit gewissen Staaten (Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den USA), mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, kann der Pauschalbesteuerte die DBA Vorteile im Prinzip nicht in Anspruch nehmen..
Der Grund liegt darin, dass der Vertragsstaat die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz, der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen nicht anerkannt, es sei denn, sämtliche aus diesem Vertragsstaat stammenden Einkünfte werden in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung unterworfen. Die Anwendung der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand erlaubt es dem Steuerpflichtigen:
- Die gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern seitens einer der oben erwähnten Staaten zu beanspruchen;
- für die aus diesen Staaten stammenden Erträge die pauschale Steueranrechnung zu beanspruchen;
Auf der Grundlage der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand werden neben den Schweizer Einkünften auch die Einkünfte aus den obengenannten Staaten zum Satz des Gesamteinkommens besteuert. Dadurch findet das DBA Anwendung und die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz wird vollumfänglich anerkannt.
Dies wird jedoch gemäss innerstaatlichem Recht und interner Durchführungsvorschriften in Frankreich und Italien ausgeschlossen.
Im Verhältnis zu diesen beiden Staaten wird die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz nicht anerkannt, falls der Beweis des tatsächlichen Aufenthalts und Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht erbracht werden kann.
- Von der Pauschalbesteuerung ausgenommene Steuern und Sozialversicherungen
Die Pauschalbesteuerung befreit den Steuerpflichtigen nicht von der:
- Schenkungs- und Erbschaftssteuer;
- Grundstückgewinnsteuer;
- Kantonale Grundstücksteuer.
Bis zur Erreichung des Rentenalters (65 Jahre) unterliegt jeder in der Schweiz Ansässige dem AHV-Obligatorium (Bezahlung der AHV-Sozialversicherungsbeiträge, d.h. der Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 1. Säule des Schweizerischen Sozialversicherungssystem). Ebenso muss jeder in der Schweiz Ansässige eine private Kranken- und Unfallversicherung vorweisen können.
Für vermögende Personen mit beruflicher oder unternehmerischer Tätigkeit im Ausland ist das Verbot einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Pauschalbesteuerter oft ein Grund, nicht in die Schweiz umzuziehen.
Sozialversicherungen: in diesem Zusammenhang gewähren die Schweizer Behörden die Möglichkeit, eine begrenzte unselbständige oder auch selbständige Erwerbstätigkeit im Ausland auszuüben (ca. 25%-40 %). Es ist jedoch unerlässlich, sich mehr als 6 Monate im Jahr in der Schweiz aufzuhalten und den Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben.
Bei einer begrenzten Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 25% innerhalb der EU/EFTA Staaten muss der Beitragszahler gemäß dem zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten geltenden Sozialversicherungsabkommen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009) sich im Ausland sozialversichern lassen. Um eine doppelte Beitragslast in zwei verschiedenen Staaten zu vermeiden, kann der Beitragszahler im Ausland eine Bescheinigung A1 beantragen und diese den zuständigen Schweizer Behörden vorlegen, um eine Befreiung von den Schweizer Sozialabgaben (AHV) zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige gleichzeitig einer (wenn auch begrenzten) Erwerbstätigkeit im Ausland nachgehen, erhebliche Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz vermeiden und von der Besteuerung nach Aufwand profitieren.
Krankenversicherung: gemäß den oben genannten europäischen Sozialversicherungsvorschriften verfügt eine Person (und ihre Familienangehörigen), die in der Schweiz wohnt, aber im Ausland in einem EU-/EFTA-Staat arbeitet, in der Regel über eine Krankenversicherung in diesem Staat.
In solchen Fällen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bei den zuständigen ausländischen Behörden eine Bescheinigung S1 beantragt werden, die es ermöglicht, in der bestehenden Krankenversicherung versichert zu bleiben und eine Befreiung von der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung zu erhalten, indem diese Bescheinigung den Schweizer Behörden vorgelegt wird.
Auf diese Weise kann ein globaler Steuerzahler die notwendige Behandlung in Schweizer Gesundheitseinrichtungen erhalten, ohne eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen und hohe Versicherungsprämien zahlen zu müssen
- Übergang zur ordentliche Besteuerung
Der Steuerpflichtige, der die oben ernannten Voraussetzungen erfüllt, kann sich entweder für die Pauschalbesteuerung oder für die ordentliche Besteuerung entscheiden. Seine Wahl muss er zum Zeitpunkt seiner Ankunft in der Schweiz, bzw. im Kanton Tessin deutlich ausdrücken.
Ein der Pauschalbesteuerung unterworfenes Steuersubjekt hat das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt auf die ordentliche Besteuerung zu wechseln, welche dann jedoch während des gesamten Aufenthaltes in der Schweiz beibehalten werden muss.
Sollte der Steuerpflichtige sich für die ordentliche Besteuerung entscheiden, kann er diese, solange er in der Schweiz ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig ist, grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen.
Deswegen stellt sich die Frage, welche die Gründe sein können, weshalb ein Steuerpflichtiger sich für eine bzw. für die andere Besteuerung entscheiden sollte.
In folgenden Fällen erweist sich die Pauschalbesteuerung als die optimale Besteuerungsart:
- Die Steuer erweist sich als weniger belastend im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung;
- Das in der Schweiz gelegene Vermögen und die Einkünfte aus Schweizer Herkunft sind gering oder unbedeutend;
- Das meiste Vermögen und die meisten Einkünfte sind ausländischer Herkunft. Dies gilt auch für die modifizierte Pauschalbesteuerung, wenn das Vermögen und die Einkünfte nicht aus den oben erwähnten Staaten stammen (Kanada, Deutschland, Belgien; Österreich, Italien, Norwegen und USA);
- Der Steuerpflichtige möchte den administrativen Aufwand zur Erstellung der Steuererklärung so niedrig wie möglich halten.
In folgenden Fällen kann die ordentliche Besteuerung vorteilhaft sein:
- Die Steuerlast auf das weltweite Einkommen und Vermögen ist niedriger im Vergleich zur Pauschalbesteuerung;
- Um die Steueranrechnung der von ausländischen Staaten erhobenen Quellensteuer geltend zu machen;
- Um die Entlastung von ausländischen Quellensteuern gemäss Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen;
- Um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten (in diesem Fall kann die Pauschalbesteuerung nämlich keine Anwendung finden);
- Wenn man eine Erwerbstätigkeit bzw. eine gewerbliche Tätigkeit in der Schweiz anfangen möchte.
Der Entscheid, sich der Pauschalbesteuerung oder der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz zu unterwerfen, hat langfristige und weitreichende Folgen und soll in jedem Fall von einer Fachperson analysiert werden.
Für weitere Informationen über obigen Sachverhalt stehen wir gerne zur Verfügung
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